Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei einer Heimunterbringung?

Alle Infos zur Zahlungs-Verantwortung von Betroffenen, Angehörigen oder Sozialamt bei Wohnungsauflösung wegen einer Heimunterbringung erklären wir hier ganz kompakt.
Kostenfrage: Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung

Warum eine Heimunterbringung?

Eine Wohnungsauflösung kann durch verschiedenste Situationen bedingt sein. Häufig wird diese notwendig, wenn kranke oder ältere Menschen dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben: etwa eine altersbedingte Pflegebedürftigkeit durch beispielsweise Demenz oder die Verhinderung des eigenständigen Lebens durch Krankheit oder gesundheitliche Einschränkungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Grundlegende rechtliche Lage

Grundsätzlich ist die rechtliche Lage Privatsache. Also ist der Wohnungsinhaber eigenverantwortlich für die Wohnungsauflösung, wenn eine Heimunterbringung bevorsteht.

Anders ist es, wenn die betroffene Person finanziell oder körperlich nicht in der Lage ist, die Wohnungsauflösung zu unternehmen. Hier stellt sich die Frage nach alternativen Zahlern wie das Sozialamt oder Angehörige.

Dementsprechend entscheidet die rechtliche Ausgangssituation darüber, wer zur Zahlung verpflichtet sein könnte.

Arten der Heimunterbringung & deren Einfluss auf die Zahlungspflicht

Es gibt zwei Arten der Heimunterbringung und somit auch verschiedene Einflüsse auf die Zulassungspflichtigkeit.

Ersteres ist die freiwillige Heimunterbringung, bei welcher die Entscheidung über die Heimunterbringung selbst getroffen wird und die Pflicht der Zahlung somit bei einem selbst liegt.
Die freiwillige Entscheidung bedingt also die eigene Verantwortung und Zahlungspflicht.

Zweiteres ist die unfreiwillige Heimunterbringung. Hierbei bestellt das Gericht oft einen gesetzlichen Betreuer für die betroffene Person. Dieser regelt die Auflösung der Wohnung im Interesse der zu betreuenden Person.
Somit besteht eine rechtliche Übertragung der Verantwortung auf die betreuende Person, die finanzielle Angelegenheiten nun klären muss.

Wer zahlt Wohnungsauslösung bei Heimunterbringung

vorher

Wohnung auflösen, wenn Heimunterbringung ansteht

nachher

Unser Beispiel: Die Wohnung eines Kunden vor und nach der Wohnungsauflösung wegen einer Heimunterbringung.

Wer zahlt die Wohnungsauflösung konkret bei Heimunterbringung?

Vorrangig Betroffener – Selbstzahler

Die vorrangig betroffene Person muss ihr eigenes Vermögen oder Einkommen wie beispielsweise Rente oder Sparguthaben verwenden. Dafür wird vorab geprüft, ob der Betroffene überhaupt selbst in der Lage ist, zu zahlen.
Sind also eigene finanzielle Mittel vorhanden, ist keine weitere Prüfung des Vermögens notwendig.

Angehörige – beispielsweise Kinder oder Ehepartner

In der Regel sind Angehörige nur zur Zahlung verpflichtet, wenn deren Einkommen und Vermögen oberhalb bestimmter Grenzen liegen – dann besteht eine Unterhaltspflicht. Diese Grenzen sind durch Schonvermögen oder Selbstbehalte gesetzlich definiert.
Wenn also die eigenen Mittel nicht ausreichen, wird geprüft, ob Angehörige zahlen müssen.

Sozialamt – subsidiäre Zuständigkeit

Das Sozialamt unternimmt eine Einkommens- und Vermögensprüfung der betroffenen Person und der Angehörigen. Reichen die Mittel beider Instanzen nicht aus, hilft das Sozialamt aus.
Wenn also die eigenen Mittel nicht ausreichen, wird geprüft, ob Angehörige zahlen müssen.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt im Normalfall keine Wohnungsauflösungen. Selten gibt es jedoch Ausnahmen bei speziellen Hilfsmitteln wie Treppenlift, Rollstühle oder Ähnliches.
Also liegt der Fokus eher auf dem Sozialamt, Angehörigen oder der betroffenen Person.

Gut zu wissen

Das Sozialamt verlangt für seine Einkommens- und Vermögensprüfung detaillierte Nachweise wie Kontoauszüge, Sparbücher oder Wertgegenstände.
Hier gibt es
klar definierte Vermögensgrenzen wie beispielsweise das Schonvermögen (ca. 10.000 Euro).

Insgesamt entscheidet die Prüfung, ob und in welchem Umfang das Sozialamt für die betroffene Person zahlen muss.

Die Rolle eines gesetzlichen Betreuers

Gibt es einen gesetzlichen Betreuer, muss dieser die Wohnungsauflösung vor der Heimunterbringung rechtzeitig organisieren. Hierbei hat er Pflichten wie die Einholung von Kostenvoranschlägen, die Antragstellung bei Sozialämtern oder Gerichten zur Genehmigung der Wohnungsauflösung und Vermögensverwertung oder gerichtliche Genehmigungen bezüglich Immobilienverkauf.

Der Betreuer handelt im Interesse der betreuten Person und schafft die Grundlage für die finanzielle Klarheit und rechtliche Absicherung.

Unterscheidung Mietwohnung – Eigentumswohnung

Mietwohnung Eigentum
Bei einer Mietwohnung liegt die Kündigungsfrist in den meisten Fällen bei drei Monaten – in anderen Fällen kann sie länger sein. Es müssen auch Rückbaupflichten beachtet werden. Wenn das Sozialamt zu einer Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung bei Bedürftigkeit hinzugezogen wird, fordert dieses oft den Verkauf der Immobilie zur Abdeckung der anfallenden Kosten.

Somit entscheidet die Wohnungsart maßgeblich über den Umfang und die Kosten der Wohnungsauflösung und damit über die Zuständigkeit und mögliche Zahlungsverpflichtungen.

Verwertung von Wertgegenständen

Die Verwertungspflicht klärt, welche Gegenstände verwertet werden müssen, bevor eine staatliche Hilfe möglich ist.
Auch die Vermögensverwertung dient dazu, die Kosten der Wohnungsauflösung oder des Pflegeheims zu decken – hier können Möbel, Autos, Schmuck oder Immobilien fällig werden. Persönliche Gegenstände mit emotionaler Bedeutung dürfen glücklicherweise oft behalten werden.
Hier greift also das Subsidiaritätsprinzip: Bevor das Sozialamt zahlt, verlangt es die Nutzung vorhandenen Vermögens

Steuerliche Absetzbarkeit einer Wohnungsauflösung

Wohnungsauflösungskosten zählen als „haushaltsnahe Dienstleistungen”. Somit können 20 Prozent der Arbeitskosten – maximal 4.000 Euro jährlich – steuerlich angerechnet werden. Bedingung hierfür ist der Nachweis durch Rechnungen und Überweisungen. Nicht vergessen: Barzahlungen sind nicht inbegriffen.
Die steuerliche Absetzbarkeit entlastet zwar finanziell, greift aber erst im Nachhinein.

Praxisbeispiele & typischer Ablauf

Beispiel SelbstzahlerBeispiel mit SozialamtBeispiel Streitfall Angehörige

Herr Müller bekommt eine ausreichende Rente und hat Sparvermögen – also zahlt er selbst.

Dies ist ein unkomplizierter Fall, da keine weiteren Parteien involviert sind.

Frau Meier bekommt eine geringe Rente und hat kein Vermögen. Somit übernimmt das Sozialamt die Kosten der Wohnungsauflösung.

Dies ist ein komplexerer Fall mit Antragstellung und Prüfungsverfahren.

Familie Schmidt weigert sich, für ihren Großvater zu zahlen. Demnach folgt ein Rechtsstreit.

Dies ist ein typischer Konfliktfall, der die Wichtigkeit einer frühzeitigen Klärung aufzeigt.

Checkliste zur einfachen Umsetzung

Unsere Checkliste hilft dabei, dass wichtige Schritte bei einer Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung nicht vergessen werden und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Kostenfrage geklärt – sicher in die Heimunterbringung starten

Die Zuständigkeit für die Zahlung der Wohnungsauflösung bei einer Heimunterbringung hängt in erster Instanz von den finanziellen Mitteln der betroffenen Person, dann von den Angehörigen und zuletzt vom Sozialamt ab.
Eine frühzeitige Klärung der finanziellen Verhältnisse und rechtlichen Verpflichtungen ist entscheidend, um Probleme zu vermeiden und sicherzustellen, dass eine Wohnungsauflösung finanziell abgesichert erfolgen kann.

Bei weiteren Fragen und Anliegen zu den Zuständigkeiten für die Zahlung einer Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung stehen wir Ihnen zur Verfügung!

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